Athen, im Dezember 1999
1.1. Arten der Aufenthaltserlaubnis
1.1.1 Aufenthaltserlaubnis zu Besuchszwecken (Tourismus)
1.1.2.. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit
1.1.3. Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit
1.1.4. Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige
1.1.5. Gültigkeit
1.2. Rechtliche Grundlagen
1.3. Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer
1.4. Verfahren
1 .5. Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis
1 .6. Einwohnermeldewesen
Angehörige der Staaten der EU können mit ihrem Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen und sich bis zu drei Monaten in Griechenland aufhalten. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muß beim zuständigen Ausländeramt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
Ausländerämter im Großraum Athen:
Athen Leof. Alexandras 173, Tel. 7705-711
Athen-Nord Athanasiou Diakou 4, Pallini, Tel. 6032-982
Athen-Süd Karaiskaki 23, Glvfada, Tel. 9627-068
Piräus lrocn Polytechniou 37, Tel. 4111-710-9
oder die Polizeistation des jeweiligen Wohnortes.
Diese Erlaubnis wird für einen Aufenthalt von insgesamt bis zu sechs Monaten ab Einreise erteilt.
- Seit dem 01.01.1988 besteht Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Griechenland aufhalten.
- Seit dem EU-Beitritt Griechenlands (01. Januar1981) besteht Freizügigkeit für Personen aus EU-Staaten, die sich in Griechenland als selbständig Tätige niederlassen.
- Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft besteht Freizügigkeit für Anbieter Erbringer von Dienstleistungen für den Zeitraum ihres Auftrags und für Empfänger von Dienstleistungen.
Durch EU-Verordnung Nr.90/365/EWG vom 28.06.1990 genießen EU-Staatsangehörige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente/Pension beziehen, ebenfalls Aufenthaltsrecht, sie müssen neben ausreichenden Einkünften auch eine Krankenversicherung nachweisen.
Familienmitglieder eines EU Aufenthaltsberechtigten sind, ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, ebenfalls aufenthaltsberechtigt. Sie erhalten die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie der Berechtigte. Familienmitglieder sind der Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie.
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Die Aufenthaltserlaubnisse zu 1.1.2. bis 1.1.4. werden zur Zeit noch höchstens bis zu fünf Jahren erteilt. Sie sind nach Ablauf jeweils neu zu beantragen. Griechenland konnte sich bisher nicht dazu entschließen, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen, wie es z.B. in Deutschland für griechische Staatsangehörige in der Regel geschieht.
EG-Verordnung 68/1612 (Arbeitnehmerfreizügigkeit),
EG-Verordnung Nr.77/249 (Dienstleistungsverkehr),
EG-Verordnung 90/365 (Ruhegeldempfänger), griechische Präsidialverordnung Nr.
499/87 (Verfahren zur Implementierung der Arbeitnehmerfreizügigkeit).
Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag). Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen. Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst.
Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit. müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer). Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrags oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Griechenland in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).
Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:
a) Reisepaß oder Personalausweis
b) -Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmens (Beglaubigung der zuständigen Arbeitsinspektion) oder
- Nachweis der Selbstständigkeit (z. B. als selbständiger Unternehmer) oder
- Renten- oder Pensionsbeschied oder
- Studienbescheid oder
- Heirats-, Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)
c) ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamts (wird nicht immer verlangt)
d) drei (oder mehr) Paßbilder
e) Nachweis über Wohnraum.
Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.
Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:
- Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
- gesundheitlich bedingte Gründe Straftatbestände
- Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts
Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).
In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich.
Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.
Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet. Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland.
Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht. So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein
Führerschein als Ersatz zu beantragen.
Kraftfahrzeuge mit deutscher Zulassung können nach griechischen Bestimmungen ohne weitere Genehmigung bis zu 6 Monaten in Griechenland gefahren werden. Anschließend sind sie jedoch wieder auszuführen. Beachten Sie, daß nach deutschen Bestimmungen (Zulassung und Versicherung) das Kraftfahrzeug unter Umständen bereits nach 3 Monaten abgemeldet werden muß. Besteht die Absicht, das Kraftfahrzeug für längere Zeit in Griechenland zu fahren, muß es eine griechische Zulassung erhalten. Die immer noch hohen Abgaben lassen sich reduzieren, wenn das Fahrzeug als Umzugsgut eingeführt wird. Siehe Merkblatt "Übersiedlungsgut".
Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich
Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten- und Krankenversicherung
versicherungspflichtig. Die zuständige Stelle ist das ldrima Komonikon Asfaliseon (IKA), Piräus Straße 64,104 36 Athen, oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E.
Kurzfristig in Griechenland Tätige können sich Leistungen aus der Krankenversicherung mit Hilfe von speziellen Anträgen durch die IKA erbringen lassen (Formulare E 111, E 112). Empfänger von Arbeitslosengeld erhalten bis zu maximal drei Monaten Arbeitslosengeld in Griechenland, während dieser Zeit müssen sie sich um eine Arbeit bemühen (Formular E 303 zur Umschreibung). Das Formular muß vor der Abreise in Deutschland beim Arbeitsamt angefordert werden.
Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger. Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt. Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.
Bundesverwaltungsamt Abteilung für
Auslandstätige und Auswanderer dort gibt es Merk- und Informationsblätter
für verschiedene Fragen des Griechenlandaufenthalts
50728 Köln
Zentralstelle für Arbeitsvermittlung
53107 Bonn
Deutsch-Griechische Industrie- und
Handelskammer
Dorileou 10 - 12,11521 Athen, Tel. 6444-504
Deutsches Kontakt- und lnformationszentrum
(KIZ)
Massalias 24,106 80 Athen, Tel. 3612-288
Übersetzerdienst des griechischen
Außenministeriums, (für amtliche Übersetzungen)
Zalokosta 1,105 64 Athen, Tel. 3683-109, 3683-111
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung
- Ausland - beim Bund der Ortskrankenkassen (BdO)
(für Beitrags und Versicherungsfragen)
KortriIkerstr. 1, 53177 Bonn, Tel. 0228-9530-0
IKA - Direktion für Internationale Beziehungen (Auskunftsstelle für Versicherungsfragen) Leoforos Kifissias 178,15231 Athen-Halandri, Tel. 6471-995, 6472-816, 6474-888
Directorate for the Supervision and
Control ot Cars - Dl PEA - (für Kfz-Fragen)
Akti Kondyh 33.1 85 45 KeratsinilPiräus, Tel. 4627-325
Deutsche Schule Athen
Chomatianianou und Ziridi, 15123 Athen-Amaroussion, Tel. 6899-261
OAED-Zentrale Beschäfigungsdirektion,(für
EU-Arbeitnehmerberatung und ArbeitsvermittIung)
Ethnikis Antistassis 8,166 10 Glyfada, Tel. 9942-466, 9942-310, Fax: 9937-084,
9942-335